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Hiermit laden wir zur Mitgliederversammlung am 23. März 2011 um 20.00 ins Clubhaus ein.
Sehr geehrte Mitglieder, liebe Hockeyfreundinnen und liebe Hockeyfreunde, im Namen des Vorstandes lade ich Sie ein zu unserer
Mitgliederversammlung am Mittwoch, dem 23. März 2010, um 20 Uhr in unser Clubhaus, Usinger Weg, Bad Homburg, Kirdorf
Tagesordnung:
1. Begrüßung 2. Berichte a) Vorstand b) Kassenprüfer 3. Aussprache 4. Entlastung des Vorstandes
5. Neuwahl des Vorstandes Zur Wahl stellen sich:
1. Vorsitz: Dr. S. LangHeinrich-Bartsch 2. Vorsitz: R. Westermann Schatzmeister: U. Thaler Schriftführer: D. Friedrich-Tietz Sportlicher Leiter: P. Steinbach Beisitzer Senioren: M. Marsch
6. Bestätigung des Jugendausschusses
7. Neufassung der Satzung Antrag auf Neufassung Die gültige Satzung des Hockey-Club Bad Homburg (Siehe Anlage 1) soll in der vorliegenden Form (Anlage2) neu gefasst und verabschiedet werden.
6. Wahl eines Kassenprüfers 7. Anträge von Mitgliedern 8. Verschiedenes
Schriftliche Anträge zu TOP 7 müssen bis spätestens 16. März 2010 beim Unterzeichner eingegangen sein.
Stimmberechtigt sind diejenigen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Eltern, die mit(be)stimmen wollen, können gerne fördernde Mitglieder werden. Aufnahmeanträge werden bereitgehalten. Um die Punkte der Tagesordnung zügig abzuarbeiten, bittet der Vorstand um pünktliches und natürlich auch um zahlreiches Erscheinen.
Mit freundlichen Grüßen Bad Homburg, 1. März 2011 Dr. S. LangHeinrich-Bartsch 1. Vorsitzende HC Bad Homburg
Anlage 1
Derzeit gültige Satzung des Hockey-Club Bad Homburg e.V.
Satzung Name, Sitz Der Verein führt den Namen "Hockey-Club Bad Homburg". Er hat seinen Sitz in Bad Homburg. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. 2. Zweck 2.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist religiös und politisch neutral. 2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2.3 Zweck des Vereins ist die Ausübung des Hockeysports und anderer Sportarten durch seine Mitglieder. 3. Mittelverwendung Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. 4. Mitgliedsbeiträge, Spenden 4.1 Der Verein ist zur Erfüllung des Vereinszwecks auf Mitgliedsbeiträge und Spenden angewiesen. 4.2 Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Jahresbeitrag ist halbjährlich im Voraus zu zahlen. Die Mitgliederversammlung kann den Beitrag für Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehrpflichtige und Zivildienstleistende ermäßigen und einen Beitrag für Familien festsetzen. In begründeten Fällen kann der Vorstand ein Mitglied ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreien. 5. Mitgliedschaft 5.1 - Ehrenmitglieder, die nur auf Vorschlag des Vorstandes von der ordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds und sind von der Zahlung der Beiträge befreit, - ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder über sechzehn Jahren. Sie haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben, - jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder bis zum vollendeten sechzehnten Lebensjahr, - passive Mitglieder sind Mitglieder, die Sporteinrichtungen des Vereins nicht in Anspruch nehmen. Sie haben in der Hauptversammlung Stimmrecht und sind aktiv und passiv wahlberechtigt. 5.2 Die Mitgliedschaft wird begründet durch eine schriftliche Beitrittserklärung, sofern der Vorstand nicht innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Beitrittserklärung die Aufnahme des Bewerbers schriftlich ablehnt. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Auf Antrag des abgelehnten Bewerbers entscheidet die nächste gemäß Satzung einberufene Mitgliederversammlung. 5.3 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ohne Einhaltung einer Frist zum Ende des Halbjahres. Ein Mitglied, das mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, ist aber zur Zahlung der rückständigen Beträge verpflichtet. Während des Zahlungsrückstandes ruhen die Mitgliedsrechte. Ein Ausschluss ist weiterhin zulässig, wenn ein Mitglied dem Verein, seinem Ansehen oder seinem Vermögen Schaden zufügt, gegen die Spielordnung verstößt oder sonst den Vereinszwecken gröblich zuwiderhandelt. 5.4 Vor dem Ausschluss hat der Vorstand das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Gegen den Beschluss des Vorstandes, der schriftlich mitzuteilen ist, kann der Ausgeschlossene innerhalb einer Frist von zwei Wochen den Beirat anrufen, dessen Entscheidung endgültig ist. 5.5 Zur Ahndung von leichten Vergehen können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werde: - Ermahnung - Verweis - Ausschluß vom Sportbetrieb auf Zeit. 6. Vorstand 6.1 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten den Verein nach außen. Sie können anderen Vorstandsmitgliedern Vollmacht zur Vertretung des Vereins erteilen. 6.2 Im Vorstand sind mindestens folgende Ämter zu besetzen: - Vorsitzender - stellvertretender Vorsitzender - Schriftführer - Schatzmeister - Sportleiter. Der Vorstand kann auf der ordentlichen Hauptversammlung beantragen, weitere Mitglieder in den Vorstand zu berufen. 6.3 Die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden findet in getrennten Wahlgängen statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die von der Jugendversammlung gewählten Mitglieder des Jugendausschusses sind als Vorstandsmitglieder zu bestätigen. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes können durch Blockwahl bestimmt werden. Sofern aus der Versammlung kein Widerspruch erhoben wird, kann die Wahl aller Vorstandsmitglieder durch Handzeichen erfolgen, andernfalls erfolgt die Wahl geheim. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl einmal wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit ist für die Neuwahl mit einer Frist von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 6.4 Der gewählte Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt des neugewählten Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Restvorstand bis zur nächsten Hauptversammlung einen Ersatz wählen. In der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Wiederwahl ist zulässig. 6.5 Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter berufen die Vorstandssitzungen ein, sooft die Geschäftsführung es erfordert oder mindestens drei Mitglieder des Vorstandes eine Sitzung beantragen, und setzen die Tagesordnung fest. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. 6.6 Vorstandsbeschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 6.7 Vergütungen: Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Vorstandsmitglieder und Mitglieder können Aufwendungsersatz erhalten. Dieser kann in Form des Auslagenersatzes oder in der Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung ( z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Freibetrags gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Über Art und Höhe des Aufwendungsersatzes entscheidet der Vorstand. 7. Kassenprüfer Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Den Kassenprüfern obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Zwischenprüfungen sind zulässig. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein. Die Wiederwahl ist nur einmal möglich. 8. Beirat Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Beirat. Dessen Aufgaben sind die Unterstützung und Beratung des Vorstandes sowie die Entscheidung bei Anrufung nach Ziffer 5.4 der Satzung. 9. Mitgliederversammlung 9.1 Jährlich, innerhalb der ersten drei Monate des laufenden Geschäftsjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder von dem Vorstand unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher durch Brief oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung einzuladen sind. 9.2 Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen - die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und der Kassenprüfer, - die Entlassung des gesamten Vorstandes, - Neuwahlen des Vorstandes und des Beirates, - Wahl von zwei Kassenprüfern, - Beschlüsse über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins, - Beschlußfassung über Anträge. Sie müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit entsprechender Brgündung vorliegen. 9.3 Außerordentliche Hauptversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung im Vereinsinteresse für erforderlich hält oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder einen Antrag auf Einberufung stellt. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen. Die Versammlung hat innerhalb von vier Wochen nach Eingang eines solchen Antrages zu erfolgen. Die Einladung muss zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. 9.4 Jede ordnungsgemäß einberufene (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit nicht die Satzung ein anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch offene Abstimmung, sofern keine Gegenstimme erhoben wird. 9.5 Der Vorsitzende des Vereins oder, falls dieser verhindert ist, dessen Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung. 9.6 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. 10. Jugendversammlung 10.1 Die Jugendversammlung ist oberstes Organ der Jugendabteilung, die sich selbständig verwaltet. 10.2 Der Jugendversammlung gehören alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr an. Stimmberechtigt sind ihre Mitglieder ab C-Mädchen/Knaben. Bei allen Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 10.3 Die Jugendversammlung wählt den Jugendausschuss für die Dauer von zwei Jahren. Dieser besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Der Jugendausschuß ist für alle Jugendangelegenheiten des Hockey-Club Bad Homburg zuständig. Aus seiner Mitte wählt er eine/n Vorsitzende/n und zwei Stellvertreter/innen. Diese vertreten die Jugend im Vorstand mit drei Stimmen. Bei Abwesenheit können sie von den anderen Mitgliedern des Jugendausschusses stimmberechtigt vertreten werden. Auch die weiteren Mitglieder können ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Die Jugendversammlung tritt einmal im Jahr auf Einladung des Jugendausschusses zusammen. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Hockeyjugend ist und auf Antrag von 25 % der jugendlichen Mitglieder.
11. Satzungsänderungen Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 12. Auflösung des Vereins 12.1 Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Hauptversammlung, zu der mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind, beschlossen werden. Sollte die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht erscheinen, so ist binnen vierzehn Tagen eine weitere Versammlung abzuhalten, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder Beschluss gefasst wird. Zu dem Beschluss der Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 12.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Hessischen Hockey-Verband, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Hockeysports gemeinnützig zu verwenden hat. 13. Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 14. Schlussbestimmungen Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
ANLAGE 2
NEUFASSUNG DER SATZUNG DES HOCKEY-CLUB BAD HOMBURG E.V.ZUR VORLAGE UND BESCHLUSSFASSUNG IN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG AM 23. MÄRZ 2011
1. Name, Sitz Der am 11.09.1989 unter dem Namen "Hockey-Club Bad Homburg" gegründete Verein ist am 06.11.1989 in das Vereinsregister unter der Vereinsregister-Nummer VR 901 eingetragen worden und führt seit diesem Tage den Namen „Hockey-Club Bad Homburg e.V." Er hat seinen Sitz in Bad Homburg.
2. Zweck 2.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist religiös und politisch neutral. 2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2.3 Zweck des Vereins ist die Ausübung des Hockeysports und anderer Sportarten durch seine Mitglieder.
3. Mittelverwendung Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
4. Mitgliedsbeiträge, Spenden 4.1 Der Verein ist zur Erfüllung des Vereinszwecks auf Mitgliedsbeiträge und Spenden angewiesen. 4.2 Den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge gemäß der Beitragsordnung in Rechnung gestellt. Der Vorstand darf in begründeten Ausnahmefällen Mitglieder von der Beitragsordnung ganz- oder teilweise befreien. Der Vorstand kann in der Beitragsordnung festsetzen, dass ein ermäßigter Mitgliedsbeitrag für Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehrpflichtige und Zivildienstleistende gilt und einen Mitgliedsbeitrag für Familien festsetzen. 4.3 Der Vorstand beschließt die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge in der Beitragsordnung. Die vom Vorstand beschlossene Beitragsordnung ist von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen.
5. Arten und Begründung der Mitgliedschaft 5.1 - Ehrenmitglieder, die nur auf Vorschlag des Vorstandes von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds und sind von der Zahlung der Beiträge befreit, - ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Sie haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben, - jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr, - Fördermitglieder sind volljährige Mitglieder, die Sporteinrichtungen des Vereins nicht in Anspruch nehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht und sind aktiv und passiv wahlberechtigt. 5.2 Der Antrag auf Aufnahme als Vereinsmitglied ist schriftlich auf dem hierfür vorgesehenen Beitrittsformular an den Vorstand zu richten. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied diese Satzung an. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand verpflichtet, dem Bewerber die Gründe mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben die nächste Mitgliederversammlung über seinen dort von ihm vorgetragenen Antrag entscheiden zu lassen. 5.3 Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. 5.4 Die Mitgliedschaft beginnt mit Lastschrifteinzug durch den Verein oder durch Eingang des Mitgliedsbeitrags auf dem Vereinskonto.
6. Beendigung der Mitgliedschaft 6.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. 6.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ohne Einhaltung einer Frist zum Ende des Halbjahres. 6.3 Ein Mitglied, das mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, ist aber zur Zahlung der rückständigen Beträge verpflichtet. Während des Zahlungsrückstandes ruhen die Mitgliedsrechte. Ein Ausschluss ist weiterhin zulässig, wenn ein Mitglied dem Verein, seinem Ansehen oder seinem Vermögen Schaden zufügt, gegen die Spielordnung verstößt oder sonst den Vereinszwecken grob zuwiderhandelt. Vor dem Ausschluss hat der Vorstand das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Gegen den Beschluss des Vorstandes, der schriftlich mitzuteilen ist, kann der Ausgeschlossene innerhalb einer Frist von zwei Wochen den Beirat anrufen, dessen Entscheidung endgültig ist. 6.4 Zur Ahndung von leichten Vergehen können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden: - Ermahnung - Verweis - Ausschluss vom Sportbetrieb auf Zeit.
7. Organe des Vereins Organe des Vereins sind - die Mitgliederversammlung, - der Vorstand, - die Jugendversammlung, - der Beirat, - die Kassenprüfer
8. Vorstand 8.1 Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB (sog. Geschäftsführende Vorstand) besteht aus drei Mitgliedern, erste/r Vorsitzende/r, zweite/r Vorsitzende/r und Schatzmeister/in. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Vorstand durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die vorstehend genannten Vorstandsmitglieder können anderen Vorstandsmitgliedern Vollmacht zur Vertretung des Vereins erteilen. 8.2 Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands sowie aus den von der Mitgliederversammlung gewählten Ressortleitern/Ressortleiterinnen und der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Jugendausschusses und gegebenenfalls dessen Stellvertretern/Stellvertreterinnen. Ziffer 8.1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Vorstand kann auf der ordentlichen Mitgliederversammlung beantragen, weitere Mitglieder in den Vorstand zu berufen. Der Vorstand ist das Geschäftsführungsorgan des Vereins. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 8.3 Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden. 8.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden/des stellvertretenden Vorsitzenden findet in getrennten Wahlgängen statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des/der Vorsitzenden des Jugendausschusses und gegebenenfalls dessen Stellvertreter/innen können durch Blockwahl bestimmt werden. Die/Der Vorsitzende des Jugendausschusses sowie gegebenenfalls dessen Stellvertreter/innen sind von der Mitgliederversammlung als Vorstandsmitglieder zu bestätigen. Sie können mit zwei Drittel Mehrheit von der Mitgliederversammlung abgelehnt werden. Sofern aus der Versammlung kein Widerspruch erhoben wird, kann die Wahl aller Vorstandsmitglieder durch Handzeichen erfolgen, andernfalls erfolgt die Wahl geheim. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl einmal wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit ist für die Neuwahl mit einer Frist von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 8.5 Der gewählte Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt des neugewählten Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Restvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied wählen In der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Eine Wiederwahl ist zulässig. 8.6 Die/Der Vorsitzende bzw. sein/e Stellvertreter/in berufen die Vorstandssitzungen ein, sooft die Geschäftsführung es erfordert oder mindestens drei Mitglieder des Vorstandes eine Sitzung beantragen, und setzen die Tagesordnung fest. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. 8.7 Vorstandsbeschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 8.8 Vergütungen: Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Vorstandsmitglieder und Mitglieder können Aufwendungsersatz erhalten. Dieser kann in Form des Auslagenersatzes oder in der Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Freibetrags gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Über Art und Höhe des Aufwendungsersatzes entscheidet der Vorstand.
9. Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen und zwar jede/jeden von ihnen einzeln. Den Kassenprüfern/Kassenprüferinnen obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Zwischenprüfungen sind zulässig. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer/in sein. Die Wiederwahl ist nur einmal möglich.
10. Beirat Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Beirat. Dessen Aufgaben sind die Unterstützung und Beratung des Vorstandes sowie die Entscheidung bei Anrufung nach Ziffer 6.3 Satz 3 der Satzung.
11. Mitgliederversammlung 11.1 Jährlich, innerhalb der ersten neun Monate des laufenden Geschäftsjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder von dem Vorstand unter Angabe der Tagesordnung vier Wochen vorher in Textform, durch Veröffentlichung auf der Homepage oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung einzuladen sind. 11.2 Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen unter anderem: - die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und der Kassenprüfer, - Satzungsänderungen - die Entlastung des gesamten Vorstandes, - Neuwahlen des Vorstandes und des Beirates, - Beschlussfassung über die Bestätigung des von der Jugendversammlung gewählten Jugendausschusses als Vorstandsmitglied(er) - Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen, - Aufnahme eines Mitglieds nach Ablehnung durch den Vorstand - Beschlussfassung über die vom Vorstand beschlossene Beitragsordnung - die Ernennung der vom Vorstand vorgeschlagenen Ehrenmitglieder - Vereinsauflösung
Anträge über Beschlussfassungen müssen mindestens drei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit entsprechender Begründung vorliegen. 11.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung im Vereinsinteresse für erforderlich hält oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder einen Antrag auf Einberufung stellt oder die Mitgliederversammlung die/den vom Jugendausschuss gewählte/n Vorsitzende/n des Jugendausschusses oder/und dessen beide Stellvertreter/innen nicht als Vorstandsmitglieder bestätigt. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen. Die Versammlung hat innerhalb von vier Wochen nach Eingang eines solchen Antrages zu erfolgen. Die Einladung muss zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. 11.4 Jede ordnungsgemäß einberufene (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit nicht die Satzung ein anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch offene Abstimmung, sofern keine Gegenstimme erhoben wird. 11.5 In der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder, passiven Mitglieder und Ehrenmitglieder stimmberechtigt. 11.6 Die/Der Vorsitzende des Vereins oder ein anderes geschäftsführendes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.
11.7 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Protokollführer/in und der/dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter/in zu unterzeichnen ist.
12. Jugendversammlung 12.1 Die Jugendversammlung tritt einmal im Jahr – möglichst sechs Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung - auf Einladung des Jugendausschusses mittels Veröffentlichung auf der Homepage oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung zusammen. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend ist und auf Antrag von 25 Prozent der jugendlichen Mitglieder. Die ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist beschlussfähig. 12.2 Der Jugendversammlung gehören alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr an. Stimmberechtigt sind ihre Mitglieder ab dem vollendeten vierzehnten Lebensjahr. Bei allen Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 12.3 Die Jugendversammlung wählt den Jugendausschuss für die Dauer von zwei Jahren. Dieser besteht aus mindestens ein bis höchstens drei Personen. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied. Der Jugendausschuss ist für alle Jugendangelegenheiten des Hockey-Club Bad Homburg zuständig. Sofern der Jugendausschuss aus mehreren Personen besteht, wählt er aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und gegebenenfalls ein oder zwei Stellvertreter/innen. Die/ Der Vorsitzende und der/die Stellvertreter/innen gehören zum Vorstand des Vereins. Der Jugendausschuss bleibt bis zur Bestätigung der/des neu gewählten Vorsitzenden bzw. deren/dessen Stellvertreter/innen durch die Mitgliederversammlung im Amt. Sollte die Mitgliederversammlung die/den neu gewählte/n Vorsitzende/n und gegebenenfalls deren/dessen Stellvertreter/innen nicht bestätigen, hat der alte Jugendausschuss erneut eine Jugendversammlung einzuberufen, in der ein neuer Jugendausschuss zu wählen ist. Dessen Vorsitzende/er und gegebenenfalls dessen Stellvertreter/in sind wiederum von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. 12.4 Über die Beschlüsse der Jugendversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass von der/von dem Vorsitzenden des Jugendausschusses zu unterzeichnen ist.
13. Haftung 13.1 Ehrenamtlich Tätige haften bei Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, Dritten und ihren Mitgliedern gegenüber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 13.2 Der Verein haftet nicht für Schäden, die der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung, fahrlässig verursacht.
14. Datenschutz / Persönlichkeitsrechte 14.1 Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz- und Mobilfunknummer) sowie E-Mail Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) im Verein. 14.2 Die/Der Schatzmeister/in darf die notwendigen Daten der Bankinstitute übermitteln, um die Möglichkeit des Lastschriftverfahrens bei Zahlungen an den Verein zu nutzen. 14.3 Vom Verein angestellten oder ehrenamtlich tätigen Personen (z.B. Trainer, Übungsleiter und Betreuer) dürfen gespeicherte Daten der von ihnen betreuten Mitglieder übermittelt werden, soweit dies für ihre Tätigkeit erforderlich ist. 14.4 Der Verein darf zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit und zur Information der Mitglieder Spielerergebnisse, Ranglisten und Fotographien sowohl in gedruckter Form als auch im Internet veröffentlichen. Dabei können Name, Vorname, Geschlecht und Geburtsjahrgang der einzelnen Spieler angegeben werden. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos widersprechen. Ab Zugang des Widerspruches unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt die vorhandenen Fotos von seiner Homepage in angemessener Zeit. 14.5 Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. 14.6 Jede andere Übermittlung oder Veröffentlichung von Mitgliederdaten erfordert die Zustimmung der Betroffenen. 14.7 Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insb. §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
15. Satzungsänderungen Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
15. Auflösung des Vereins 15.1 Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, zu der mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind, beschlossen werden. Sollte die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht erscheinen, so ist binnen vierzehn Tagen eine weitere Versammlung abzuhalten, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder Beschluss gefasst wird. Zu dem Beschluss der Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 15.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Hessischen Hockey-Verband, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Hockeysports gemeinnützig zu verwenden hat.
16. Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
17. Schlussbestimmungen Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
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