Satzung
Satzung

DER SATZUNG DES HOCKEY-CLUB BAD HOMBURG E.V.
BESCHLOSSEN AM 23. MÄRZ 2011
1. Name, Sitz
Der am 11.09.1989 unter dem Namen "Hockey-Club Bad Homburg" gegründete Verein ist am 06.11.1989 in das Vereinsregister unter der Vereinsregister-Nummer VR 901 eingetragen worden und führt seit diesem Tage den Namen „Hockey-Club Bad Homburg e.V."
Er hat seinen Sitz in Bad Homburg.

2. Zweck
2.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist religiös und politisch neutral.
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.3 Zweck des Vereins ist die Ausübung des Hockeysports und anderer Sportarten durch seine Mitglieder.

3. Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

4. Mitgliedsbeiträge, Spenden
4.1 Der Verein ist zur Erfüllung des Vereinszwecks auf Mitgliedsbeiträge und Spenden angewiesen.
4.2 Den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge gemäß der Beitragsordnung in Rechnung gestellt.
Der Vorstand darf in begründeten Ausnahmefällen Mitglieder von der Beitragsordnung ganz- oder teilweise befreien.
Der Vorstand kann in der Beitragsordnung festsetzen, dass ein ermäßigter Mitgliedsbeitrag für Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehrpflichtige und Zivildienstleistende gilt und einen Mitgliedsbeitrag für Familien festsetzen.
4.3 Der Vorstand beschließt die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge in der Beitragsordnung. Die vom Vorstand beschlossene Beitragsordnung ist von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen.

5. Arten und Begründung der Mitgliedschaft
5.1 - Ehrenmitglieder, die nur auf Vorschlag des Vorstandes von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds und sind von der Zahlung der Beiträge befreit,
- ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Sie haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben,
- jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr,
- Fördermitglieder sind volljährige Mitglieder, die Sporteinrichtungen des Vereins nicht in Anspruch nehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht und sind aktiv und passiv wahlberechtigt.
5.2 Der Antrag auf Aufnahme als Vereinsmitglied ist schriftlich auf dem hierfür vorgesehenen Beitrittsformular an den Vorstand zu richten. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied diese Satzung an.
Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand verpflichtet, dem Bewerber die Gründe mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben die nächste Mitgliederversammlung über seinen dort von ihm vorgetragenen Antrag entscheiden zu lassen.
5.3 Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
5.4 Die Mitgliedschaft beginnt mit Lastschrifteinzug durch den Verein oder durch Eingang des Mitgliedsbeitrags auf dem Vereinskonto.

6. Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
6.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ohne Einhaltung einer Frist zum Ende des Halbjahres.
6.3 Ein Mitglied, das mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, ist aber zur Zahlung der rückständigen Beträge verpflichtet. Während des Zahlungsrückstandes ruhen die Mitgliedsrechte.
Ein Ausschluss ist weiterhin zulässig, wenn ein Mitglied dem Verein, seinem Ansehen oder seinem Vermögen Schaden zufügt, gegen die Spielordnung verstößt oder sonst den Vereinszwecken grob zuwiderhandelt.
Vor dem Ausschluss hat der Vorstand das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Gegen den Beschluss des Vorstandes, der schriftlich mitzuteilen ist, kann der Ausgeschlossene innerhalb einer Frist von zwei Wochen den Beirat anrufen, dessen Entscheidung endgültig ist.
6.4 Zur Ahndung von leichten Vergehen können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:
- Ermahnung
- Verweis
- Ausschluss vom Sportbetrieb auf Zeit.

7. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- die Jugendversammlung,
- der Beirat,
- die Kassenprüfer

8. Vorstand
8.1 Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB (sog. Geschäftsführende Vorstand) besteht aus drei Mitgliedern, erste/r Vorsitzende/r, zweite/r Vorsitzende/r und Schatzmeister/in. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Vorstand durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die vorstehend genannten Vorstandsmitglieder können anderen Vorstandsmitgliedern Vollmacht zur Vertretung des Vereins erteilen.
8.2 Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands sowie aus den von der Mitgliederversammlung gewählten Ressortleitern/Ressortleiterinnen und der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Jugendausschusses und gegebenenfalls dessen Stellvertretern/Stellvertreterinnen. Ziffer 8.1 Satz 3 gilt entsprechend.
Der Vorstand kann auf der ordentlichen Mitgliederversammlung beantragen, weitere Mitglieder in den Vorstand zu berufen.
Der Vorstand ist das Geschäftsführungsorgan des Vereins. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
8.3 Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden.
8.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden/des stellvertretenden Vorsitzenden findet in getrennten Wahlgängen statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
Die weiteren Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des/der Vorsitzenden des Jugendausschusses und gegebenenfalls dessen Stellvertreter/innen können durch Blockwahl bestimmt werden.
Die/Der Vorsitzende des Jugendausschusses sowie gegebenenfalls dessen Stellvertreter/innen sind von der Mitgliederversammlung als Vorstandsmitglieder zu bestätigen. Sie können mit zwei Drittel Mehrheit von der Mitgliederversammlung abgelehnt werden.
Sofern aus der Versammlung kein Widerspruch erhoben wird, kann die Wahl aller Vorstandsmitglieder durch Handzeichen erfolgen, andernfalls erfolgt die Wahl geheim.
Bei Stimmengleichheit wird die Wahl einmal wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit ist für die Neuwahl mit einer Frist von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
8.5 Der gewählte Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt des neugewählten Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Restvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied wählen
In der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
8.6 Die/Der Vorsitzende bzw. sein/e Stellvertreter/in berufen die Vorstandssitzungen ein, sooft die Geschäftsführung es erfordert oder mindestens drei Mitglieder des Vorstandes eine Sitzung beantragen, und setzen die Tagesordnung fest.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
8.7 Vorstandsbeschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
8.8 Vergütungen: Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Vorstandsmitglieder und Mitglieder können Aufwendungsersatz erhalten. Dieser kann in Form des Auslagenersatzes oder in der Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Freibetrags gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Über Art und Höhe des Aufwendungsersatzes entscheidet der Vorstand.

9. Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen und zwar jede/jeden von ihnen einzeln. Den Kassenprüfern/Kassenprüferinnen obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Zwischenprüfungen sind zulässig. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer/in sein. Die Wiederwahl ist nur einmal möglich.

10. Beirat
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Beirat. Dessen Aufgaben sind die Unterstützung und Beratung des Vorstandes sowie die Entscheidung bei Anrufung nach Ziffer 6.3 Satz 3 der Satzung.

11. Mitgliederversammlung
11.1 Jährlich, innerhalb der ersten neun Monate des laufenden Geschäftsjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder von dem Vorstand unter Angabe der Tagesordnung vier Wochen vorher in Textform, durch Veröffentlichung auf der Homepage oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung einzuladen sind.
11.2 Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen unter anderem:
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- Satzungsänderungen
- die Entlastung des gesamten Vorstandes,
- Neuwahlen des Vorstandes und des Beirates,
- Beschlussfassung über die Bestätigung des von der Jugendversammlung gewählten Jugendausschusses als Vorstandsmitglied(er)
- Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen,
- Aufnahme eines Mitglieds nach Ablehnung durch den Vorstand
- Beschlussfassung über die vom Vorstand beschlossene Beitragsordnung
- die Ernennung der vom Vorstand vorgeschlagenen Ehrenmitglieder
- Vereinsauflösung

Anträge über Beschlussfassungen müssen mindestens drei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit entsprechender Begründung vorliegen.
11.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung im Vereinsinteresse für erforderlich hält oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder einen Antrag auf Einberufung stellt oder die Mitgliederversammlung die/den vom Jugendausschuss gewählte/n Vorsitzende/n des Jugendausschusses oder/und dessen beide Stellvertreter/innen nicht als Vorstandsmitglieder bestätigt. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen. Die Versammlung hat innerhalb von vier Wochen nach Eingang eines solchen Antrages zu erfolgen. Die Einladung muss zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen.
11.4 Jede ordnungsgemäß einberufene (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit nicht die Satzung ein anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch offene Abstimmung, sofern keine Gegenstimme erhoben wird.
11.5 In der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder, passiven Mitglieder und Ehrenmitglieder stimmberechtigt.
11.6 Die/Der Vorsitzende des Vereins oder ein anderes geschäftsführendes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.

11.7 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Protokollführer/in und der/dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter/in zu unterzeichnen ist.

12. Jugendversammlung
12.1 Die Jugendversammlung tritt einmal im Jahr – möglichst sechs Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung - auf Einladung des Jugendausschusses mittels Veröffentlichung auf der Homepage oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung zusammen. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend ist und auf Antrag von 25 Prozent der jugendlichen Mitglieder.
Die ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist beschlussfähig.
12.2 Der Jugendversammlung gehören alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr an. Stimmberechtigt sind ihre Mitglieder ab dem vollendeten vierzehnten Lebensjahr. Bei allen Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
12.3 Die Jugendversammlung wählt den Jugendausschuss für die Dauer von zwei Jahren. Dieser besteht aus mindestens ein bis höchstens drei Personen. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied.
Der Jugendausschuss ist für alle Jugendangelegenheiten des Hockey-Club Bad Homburg zuständig.
Sofern der Jugendausschuss aus mehreren Personen besteht, wählt er aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und gegebenenfalls ein oder zwei Stellvertreter/innen. Die/ Der Vorsitzende und der/die Stellvertreter/innen gehören zum Vorstand des Vereins.
Der Jugendausschuss bleibt bis zur Bestätigung der/des neu gewählten Vorsitzenden bzw. deren/dessen Stellvertreter/innen durch die Mitgliederversammlung im Amt.
Sollte die Mitgliederversammlung die/den neu gewählte/n Vorsitzende/n und gegebenenfalls deren/dessen Stellvertreter/innen nicht bestätigen, hat der alte Jugendausschuss erneut eine Jugendversammlung einzuberufen, in der ein neuer Jugendausschuss zu wählen ist. Dessen Vorsitzende/er und gegebenenfalls dessen Stellvertreter/in sind wiederum von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
12.4 Über die Beschlüsse der Jugendversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass von der/von dem Vorsitzenden des Jugendausschusses zu unterzeichnen ist.

13. Haftung
13.1 Ehrenamtlich Tätige haften bei Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, Dritten und ihren Mitgliedern gegenüber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
13.2 Der Verein haftet nicht für Schäden, die der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung, fahrlässig verursacht.

14. Datenschutz / Persönlichkeitsrechte
14.1 Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz- und Mobilfunknummer) sowie E-Mail Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) im Verein.
14.2 Die/Der Schatzmeister/in darf die notwendigen Daten den Bankinstituten übermitteln, um die Möglichkeit des Lastschriftverfahrens bei Zahlungen an den Verein zu nutzen.
14.3 Vom Verein angestellten oder ehrenamtlich tätigen Personen (z.B. Trainer, Übungsleiter und Betreuer) dürfen gespeicherte Daten der von ihnen betreuten Mitglieder übermittelt werden, soweit dies für ihre Tätigkeit erforderlich ist.
14.4 Der Verein darf zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit und zur Information der Mitglieder Spielerergebnisse, Ranglisten und Fotographien sowohl in gedruckter Form als auch im Internet veröffentlichen. Dabei können Name, Vorname, Geschlecht und Geburtsjahrgang der einzelnen Spieler angegeben werden. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos widersprechen. Ab Zugang des Widerspruches unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt die vorhandenen Fotos von seiner Homepage in angemessener Zeit.
14.5 Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
14.6 Jede andere Übermittlung oder Veröffentlichung von Mitgliederdaten erfordert die Zustimmung der Betroffenen.
14.7 Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insb. §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

15. Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

16. Auflösung des Vereins
16.1 Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, zu der mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind, beschlossen werden. Sollte die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht erscheinen, so ist binnen vierzehn Tagen eine weitere Versammlung abzuhalten, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder Beschluss gefasst wird. Zu dem Beschluss der Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
16.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Hessischen Hockey-Verband, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Hockeysports gemeinnützig zu verwenden hat.

17. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

18. Schlussbestimmungen
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

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